Satzung des Kinderstadt Rathenow e.V. i.G.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Kinderstadt Rathenow.
(2) Er hat den Sitz in Rathenow.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Namen Kinderstadt
Rathenow e.V..
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung, Erziehung und des demokratischen
Staatswesens. Dieser Zweck soll erreicht werden durch den Erhalt und Ausbau der
Rathenower „Stadt der Kinder“, die Förderung von Solidarität und Demokratie sowie die
Organisation und Durchführung von Freizeit- und Ferienangeboten für Kinder und
Jugendliche.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation einer jährlichen
Bauphase, in der Kinder und Jugendliche selbständig ihre Vorstellungen von einer „Stadt der
Kinder“ umsetzen können. Die entstehenden Häuser werden für weiterführende Angebote
genutzt, z.B. zur Vermittlung von Berufsbildern im Rahmen von Freizeit- und
Ferienangeboten. Verschiedenen Generationen wird dort Gelegenheit geboten, mit- und
voneinander zu lernen, Solidarität zu erleben und Demokratie einzuüben.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen
Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Der Verein ist demokratisch organisiert, gemeinnützig wirkend, parteipolitisch und
konfessionell unabhängig.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche und juristische Person werden, die
seine Zwecke fördert und unterstützt. Der Verein besteht aus ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern, sowie Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bedürfen für die Mitgliedschaft
der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(2) Ehrenmitglieder können solche Persönlichkeiten werden, die sich um den Verein
besonders
verdient gemacht haben.
(3) Förderndes Mitglied können alle Personen werden, die den Zweck und die Ziele des
Vereins finanziell oder ideell unterstützen.
(4) Außerordentliche Mitglieder sind Gastmitglieder oder Mitglieder auf Zeit
(5) Ehren- und Fördermitglieder sowie außerordentliche Mitglieder haben die gleichen
Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Die Teilnahme an sämtlichen
Veranstaltungen des Vereins und der Mitgliederversammlung steht ihnen zu.
(6) Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und Fördermitgliedern
entscheidet der Vorstand. Sie wird durch eine schriftliche Aufnahmeerklärung wirksam.
(7) Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist nur rechtswirksam bei Einhaltung einer 4-
wöchigen Kündigungsfrist zum Quartalsende, die dem Vorstand schriftlich erklärt werden
muss. Die Beitragspflichten laufen weiter bis Wirksamkeit der Kündigung.
(8) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur bei Vorliegen wichtiger Gründe durch einfachen
Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung möglich. Der Ausschluss eines Mitgliedes
ist nur zulässig, wenn Beschlüsse sowie die Beitragspflichten nicht beachtet werden. Vor
dem Ausschluss muss der betroffenen Person die Möglichkeit zur Anhörung gegeben
werden. Nimmt der/ die Betroffene dieses Recht nicht in Anspruch, entscheidet der
Vorstand.
(9) Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Die Mitgliedschaft einer juristischen Person endet durch Austritt oder Ausschluss.
Durch das Ausscheiden verliert das Mitglied sämtliche Rechte. Es hat keinen Anspruch an
das Vereinsvermögen.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache
Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten
Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern: der/dem Vorsitzenden, der/dem
Stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister/in.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind
gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Die/der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang
bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im
Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der
Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen.
Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme
teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens vier Mal statt. Die Einladung zu
Vorstandssitzungen erfolgt durch die/den Vorsitzende/n schriftlich unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn
alle Mitglieder anwesend sind.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich
gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren
schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste
Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu
unterzeichnen.
(7) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, an der
alle Vereinsmitglieder teilnehmen können.
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist
von mindestens vier Wochen schriftlich einzuladen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag,
an dem die Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift zur Post gegeben worden
ist (Poststempel).
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Ja- oder Neinstimmen,
soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Jedes ordentliche und außerordentliche
Mitglied ist stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder
oder
volljährige natürliche Personen ist zulässig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
werden schriftlich protokolliert und vom Versammlungsleiter und Vorstand unterzeichnet. Der
Versammlungsleiter wird zum Beginn der Versammlung bestimmt.
(3) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser
Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über
die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei
Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium
angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung
einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der
Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a) Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
d) Beteiligung an Gesellschaften,
e) Aufnahme von Darlehen,
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
g) Mitgliedsbeiträge,
h) Satzungsänderungen,
i) Auflösung des Vereins.
§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder
erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt
werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch
der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und vom Vorstand bzw. Vorstand und Versammlungsleiter zu
unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach
rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung
hilfsbedürftiger Personen.
© 2013 Kinderstadt Rathenow e.V.