Satzung des Kinderstadt Rathenow e.V. i.G. § 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Kinderstadt Rathenow. (2) Er hat den Sitz in Rathenow. (3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Namen Kinderstadt Rathenow e.V.. (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Vereinszweck Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung, Erziehung und des demokratischen Staatswesens. Dieser Zweck soll erreicht werden durch den Erhalt und Ausbau der Rathenower „Stadt der Kinder“, die Förderung von Solidarität und Demokratie sowie die Organisation und Durchführung von Freizeit- und Ferienangeboten für Kinder und Jugendliche. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation einer jährlichen Bauphase, in der Kinder und Jugendliche selbständig ihre Vorstellungen von einer „Stadt der Kinder“ umsetzen können. Die entstehenden Häuser werden für weiterführende Angebote genutzt, z.B. zur Vermittlung von Berufsbildern im Rahmen von Freizeit- und Ferienangeboten. Verschiedenen Generationen wird dort Gelegenheit geboten, mit- und voneinander zu lernen, Solidarität zu erleben und Demokratie einzuüben. § 3 Selbstlosigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist demokratisch organisiert, gemeinnützig wirkend, parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche und juristische Person werden, die seine Zwecke fördert und unterstützt. Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern, sowie Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern. Jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bedürfen für die Mitgliedschaft der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. (2) Ehrenmitglieder können solche Persönlichkeiten werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. (3) Förderndes Mitglied können alle Personen werden, die den Zweck und die Ziele des Vereins finanziell oder ideell unterstützen. (4) Außerordentliche Mitglieder sind Gastmitglieder oder Mitglieder auf Zeit (5) Ehren- und Fördermitglieder sowie außerordentliche Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins und der Mitgliederversammlung steht ihnen zu. (6) Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand. Sie wird durch eine schriftliche Aufnahmeerklärung wirksam. (7) Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist nur rechtswirksam bei Einhaltung einer 4- wöchigen Kündigungsfrist zum Quartalsende, die dem Vorstand schriftlich erklärt werden muss. Die Beitragspflichten laufen weiter bis Wirksamkeit der Kündigung. (8) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur bei Vorliegen wichtiger Gründe durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung möglich. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur zulässig, wenn Beschlüsse sowie die Beitragspflichten nicht beachtet werden. Vor dem Ausschluss muss der betroffenen Person die Möglichkeit zur Anhörung gegeben werden. Nimmt der/ die Betroffene dieses Recht nicht in Anspruch, entscheidet der Vorstand. (9) Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Mitgliedschaft einer juristischen Person endet durch Austritt oder Ausschluss. Durch das Ausscheiden verliert das Mitglied sämtliche Rechte. Es hat keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. § 5 Beiträge Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. § 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung § 7 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern: der/dem Vorsitzenden, der/dem Stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister/in. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die/der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. (3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. (4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens vier Mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch die/den Vorsitzende/n schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. (5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. (6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. (7) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. § 8 Mitgliederversammlung (1) Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, an der alle Vereinsmitglieder teilnehmen können. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuladen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift zur Post gegeben worden ist (Poststempel). (2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Ja- oder Neinstimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied ist stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder oder volljährige natürliche Personen ist zulässig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und vom Versammlungsleiter und Vorstand unterzeichnet. Der Versammlungsleiter wird zum Beginn der Versammlung bestimmt. (3) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über a) Gebührenbefreiungen, b) Aufgaben des Vereins, c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, d) Beteiligung an Gesellschaften, e) Aufnahme von Darlehen, f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich, g) Mitgliedsbeiträge, h) Satzungsänderungen, i) Auflösung des Vereins. § 9 Satzungsänderung (1) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. (2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. § 10 Beurkundung von Beschlüssen Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand bzw. Vorstand und Versammlungsleiter zu unterzeichnen. § 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung (1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. © 2013 Kinderstadt Rathenow e.V.